Universitätsarchiv Tübingen
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Die Grundordnung von 1969 schuf als Beschlußorgan mit umfassender Zuständigkeit einen Senat, an den wesentliche Kompetenzen des früheren Großen und Kleinen Senats übergingen. Vorsitzender ist der Rektor bzw. seit 1972 der Präsident. Daneben besteht seit 1970 ein Großer Senat als Beratendes Organ mit beschränkten Kompetenzen unter Vorsitz der Rektors bzw. des Präsidenten.
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